50-jähriges Vereinsjubiläum Angelverein Hochstetten - Dhaun Backfischfest am 16.06.2024
        50-jähriges Vereinsjubiläum         Angelverein Hochstetten - Dhaun      Backfischfest am 16.06.2024        

Satzung des Angelverein Hochstetten – Dhaun 1974 e.V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen ”Angelverein Hochstetten-Dhaun 1974 e.V.”.
Sein Sitz ist Hochstetten-Dhaun.

§ 2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein ermöglicht durch Anpachtung von Gewässern seinen Mitgliedern die Fischwaid.
2.2 Zu seinen Aufgaben zählt die Hege und Erhaltung des Fischbestandes, sowie die Pflege und Beobachtung seiner Gewässer im Sinne des Umweltschutzes.
2.3 Er gewährt seinen Mitgliedern Unterstützung in Fragen des Gewässerschutzes und des Angelns.
2.4 Parteipolitische, konfessionelle oder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Tätigkeit ist nicht Sinn des Vereins.

§ 3. Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus ”aktiven” und ”passiven” Mitgliedern. Jeder der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt kann die Mitgliedschaft beantragen. Aktiv kann jedoch nur das Mitglied werden, das die VDSF-Prüfung und den staatl. Fischereischein besitzt.
3.2 Bei Jugendlichen wird bis zum Abschluß des Kalenderjahres in dem er 16 Jahre alt wird, auf die VDSF-Prüfung verzichtet.
3.3 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

§ 4. Aufnahme in den Verein

4.1 Diese ist schriftlich beim Verein zu beantragen und kann nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen.
4.2 Bei Jugendlichen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Voraussetzung.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4.4 Eine Begrenzung der Zahl der aktiven Mitglieder ist statthaft. Gegebenenfalls ergibt sich dieses aus dem Inhalt der Pachtverträge. Die Reihenfolge der Aufnahme, regelt sich dann nach dem Datum der Antragstellung. Passive Mitglieder genießen Vorrang.

§ 5. Ausscheiden aus dem Verein

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
5.2 Der freiwillige Austritt zum Ende des Kalenderjahres ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
5.3 Ausschluß kann vom Vorstand in einfacher Mehrheit beschlossen werden:
a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
b) bei Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen
c) bei Verstoß gegen die satzungsmässigen und vereinsinternen Bestimmungen
d) bei vereinsschädigenden Verhaltens
e) bei Ausnutzung der Mitgliedschaft zum Erlangen pers. oder finanzieller Vorteile
f) bei Beitragsrückstand trotz Mahnung
Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Einspruch hat schriftlich innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand zu erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

§ 6. Beiträge und Leistungen des Mitgliedes

6.1 Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Jahresbeiträge sind im Voraus und zum Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
6.2 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.3 Bei freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

§ 7 Vereinsvermögen

7.1 Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Zahlungen der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse, sonstige Einnahmen sowie dem vereinseigenen Gerät zusammen. Davon erfolgen die Zahlungen des laufenden Betriebes, Pacht, Fischbesatz, Verbandsbeiträge, Ausbildungsgebühren, Versicherungen, usw.

7.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Durch Ausgaben die dem Verein fremd sind, darf niemand bevorteilt oder durch unverhältnismäßig hohe pauschalierte Ausgabenvergütung begünstigt werden.

§ 8. Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Abstand von etwa 12 Monaten im Zeitraum Oktober bis März statt. Mindestens 14 Tage vorher ist jedes Mitglied schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Ergänzungen und Anträge sind dem Vorstand acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn:
a) es der Vorstand beschließt oder
b) mindestens ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

8.3 Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) stellv. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) 1. Gewässerwart
f) 2. Gewässerwart
g) Beisitzer
Zus. kann der Vorstand durch weitere Beisitzer, z.B. für die Jugendarbeit, ergänzt werden.

§ 10 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorstand und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar so, dass jährlich bei der Mitgliederversammlung etwa die Hälfte des Vorstandes und ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Die Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Wahlleiter, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen ist. Die weitere Wahlhandlung übernimmt der neu gewählte Vorsitzende.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, beim ausgeschiedenen Kassenprüfer erst nach zwei Jahren.

§ 11. Aufgaben von Vorstand und Kassenprüfer

11.1 Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und bestimmt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand entscheidet mit bindender Wirkung für die Mitglieder alle Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind.

11.2 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Bei Verhinderung übernimmt der stellv. Vorsitzende diese Aufgabe. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Dieser tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder drei Vorstandsmitglieder dies begründet beantragen.

11.3 Der Kassenwart verwaltet die Kasse treuhänderisch. Er ist zur Entgegennahme aller Zahlungen berechtigt. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt zu verbuchen. Die Belege müssen Zweck, Datum und Empfänger eindeutig ausweisen. Bezahlungen bis 200,--€ kann er selbständig und darüber hinaus mit Zustimmung des Vorstandes bzw. des 1. Vorsitzenden im Rahmen des Vereinsvermögens vornehmen.
Die Kassenprüfer haben jährlich vor der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung und die Kasse zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist auf der Versammlung bekanntzugeben.

§ 12. Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dieses geschieht
a) auf Beschluß des Vorstandes, mit Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder oder
b) auf schriftlichen Wunsch von zweidrittel der Vereinsmitglieder

12.2 Bei der Versammlung müssen mindestens fünfzig Prozent der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte das nicht der Fall sein, so ist spätestens in vier Wochen eine erneute außerordentliche Versammlung anzusetzen. Mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Auflösung beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

12.3 Das Restvermögen fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Hochstetten-Dhaun mit der Auflage zu, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Hochstetten-Dhaun, den 14. November 1998

Aufnahmeantrag (In dreifacher Ausfertigung bei einem Vorstandsmitglied abgeben)

 

 

Aufnahmeanrtrag2023.pdf
PDF-Dokument [144.0 KB]